Beitragsanpassung der Pflegeversicherung
Das neue Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) sieht für Kinderlose einen höheren Pflegebeitrag und Zuschlag vor, für Familien wiederum gibt es Beitragsentlastungen durch Abstufungen im Pflegebeitrag je nach Anzahl der Kinder. Die Entlastung erfolgt in Höhe von 0,25 % je Kind und bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Welche Beitragssätze ab 1. Juli 2023 für Arbeitnehmer in Sachsen gelten, entnehmen Sie bitte der Grafik. Der Beitragssatz des Arbeitgebers zur PV bleibt in jedem Fall gleich. Damit für Ihre Mitarbeiter der richtige Beitragssatz zur PV ab 07/2023 berücksichtigt werden kann, sind Sie verpflichtet, Ihrem Steuerberater / Lohnbüro pro Mitarbeiter einen Nachweis in geeigneter Form (z.B. Geburtsurkunde) über die Anzahl der Kinder und deren Alter zuzusenden. Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Hintergrund der Erhöhungen der Beiträge in der PV sind die Anhebung des Pflegegeldes für pflegebedürftige Personen in der häuslichen Pflege sowie die Erhöhung der Zuschläge für Pflegebedürftige in Pflegeeinrichtungen, um den Eigenanteil zu verringern.